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1. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Programm- &
Webdesign (nachfolgend "Lieferant") erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser vertraglichen Bedingungen. Diese gelten in der jeweils
aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme von Waren oder sonstigen vertragsgegenständlichen
Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
2. Lieferung
2.1 Art und Weise
Die zum System gehörige Software wird dem Kunden in
maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten Datenträger übergeben.
Zum Lieferumfang gehört neben der eigentlichen Software und den ggf.
zugehörigen Datenbeständen eine Programmdokumentation mit enthaltener
Installationsanweisung. Die Lieferung des Quellcodes ist ausdrücklich
nicht geschuldet.
Zum System gehörige Geräte werden dem Kunden übergeben.
Der Lieferant ist zu Teilleistungen berechtigt.
2.2 Versand
Versand und Versicherung erfolgen auf Kosten des Kunden.
Während des Transports entstandene Verluste oder Beschädigungen
sind vom Zusteller bescheinigen zu lassen. Solche Schäden sind dem
Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung durch den Zusteller
anzuzeigen. Das Unterbleiben einer solchen Schadensfeststellung oder einer
fristgerechten Beanstandung führt zum Ausschluss etwaiger Schadensersatzansprüche.
Versandweg und -art darf der Lieferant frei wählen.
2.3 Fristen
Vom Lieferanten genannte Liefer- und Leistungsfristen sind
Circa-Angaben. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich als
Festtermin vereinbart wurden.
Nach Ablauf verbindlicher Fristen hat der Kunde den Lieferanten
zunächst schriftlich zu mahnen und eine angemessene Nachfrist von
mindestens vier Wochen zu bestimmen, bevor ein Rücktritt vom Vertrag
erklärt werden kann.
Im Falle höherer Gewalt, bei nicht rechtzeitiger Belieferung
durch Fremdlieferanten oder anderen Umständen (z.B. Betriebsstörungen,
Streiks), die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, ist der Lieferant
berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zu verschieben
oder, im Falle einer unzumutbaren Länge der Behinderung, vom Vertrag
zurückzutreten.
Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht
ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern
sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Der Lieferant
kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte
Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, in Rechnung
stellen.
2.4 Vorbehalt von Änderungen
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3. Rückgaberecht
3.1 Fristen
Bei Bestellungen eines Verbrauchers steht diesem das Recht
zu, die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt zurückzugeben.
Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware selbst
oder, wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann, durch schriftliches
Rücknahmeverlangen auf einem dauerhaften Datenträger (Brief/Fax)
ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden.
Zur Fristwahrung genügt jeweils die rechtzeitige Absendung
an Programm- & Webdesign, Richildenstr. 14, 80639, München.
3.2 Kosten der Rücksendung
Sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht trägt
der Verbraucher bei Bestellungen die Kosten der Rücksendung.
3.3 Wertersatz
Der Verbraucher hat für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung Wertersatz zu leisten.
Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Für
die darüber hinausgehende Nutzung, die dazu führt, dass eine
Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher
den Wertverlust zu tragen.
3.4 Einschränkungen
Das Rückgaberecht besteht nicht bei versiegelter Ware,
sofern die versiegelte Verpackung geöffnet oder beschädigt wurde;
sowie nicht bei Downloads, zugesandten Lizenzdateien oder Lizenzschlüsseln.
Individuell erstellte, bzw. personalisierte Lizenzen oder
Produkte (CD-Rom mit kundenindividuellem Lizenzschlüssel) sind von
einer Rücknahme generell ausgeschlossen (§312d Absatz 4 Satz
1 BGB).
4. Urheberrechte, Lizenzbeschränkungen
Dem Kunden überlassene Software ist durch das deutsche
und internationale Urheberrecht geschützt. Für den Umfang der
erlaubten Nutzung gelten nachfolgende Regelungen.
4.1 Urheberrechte
Eigentum und Urheberrecht an der verkauften Software (einschließlich,
aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotografien, Animationen, Video,
Audio, Musik, Text und "Applets", die in der Software enthalten sind),
den gedruckten Begleitmaterialien und jeder Kopie des Programms liegen
bei 'Christoph Neumann, Programm- & Webdesign' oder dessen Lieferanten. Die
Software ist durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsbestimmungen
geschützt. Aus diesem Grund sind Sie verpflichtet, die Software wie
jedes andere durch das Urheberrecht geschützte Material zu behandeln,
mit der Ausnahme, dass Sie berechtigt sind, a) eine Kopie der Software
nur für Sicherungs- oder Archivierungszwecke anzufertigen, oder b)
die Software auf einem einzelnen Computer zu installieren, vorausgesetzt,
Sie bewahren das Original ausschließlich für Sicherungs- und
Archivierungszwecke auf. Sie sind nicht berechtigt, das die Software begleitende
gedruckte Material zu vervielfältigen. Der Kunde verpflichtet sich,
den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die Datenbestände
durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
4.2 Rechtseinräumung
Der Lieferant räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche
und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die vertragsgegenständliche
Software in maschinenlesbarer Form (Objektcode) ihrem Verwendungszweck
entsprechend zu nutzen. Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten
an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden.
4.3 Trennung von Komponenten
Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Sie sind
nicht berechtigt, dessen Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem
Computer zu trennen.
4.4 Dekompilierung
Die Dekompilierung, Rückentwicklung oder sonstige Form
von Reengineering der überlassenen Programme ist unzulässig.
4.5 Weitergabe, Überlassung
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verbreiten.
Er ist jedoch berechtigt, das erworbene Vervielfältigungsstück
der Software auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken,
vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung
dieser Bestimmungen über Nutzungsrechte auch ihm gegenüber einverstanden
und diese Betätigung wird an den Lieferanten übermittelt. Eine
teilweise Weiterübertragung von Nutzungsrechten an der Software ist
unzulässig. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem Empfänger
sämtliche Softwarekopien einschließlich ggf. vorhandener Sicherungskopien
übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Wenn
es sich bei der Software um ein Update handelt, muss jede Übertragung
auch alle früheren Versionen der Software einschließen. Durch
die Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine
Überlassung der Software an Dritte auf Zeit, beispielsweise durch
Miete, Leasing oder Leihe, ist unzulässig.
4.6 Software auf zwei Speichermedien
Möglicherweise erhalten Sie die Software auf mehr als
einem Speichermedium. Unabhängig von Typ oder Größe der
erhaltenen Medien dürfen Sie nur ein einziges Medium verwenden, das
für den Computer geeignet ist. Sie sind nicht berechtigt, das andere
Medium auf einem anderen Computer zu installieren oder zu verwenden. Sie
sind nicht berechtigt, das andere Medium zu verleihen, zu vermieten, zu
verleasen oder anderweitig an andere Benutzende zu übertragen, es
sei denn, dies geschieht als Teil einer dauerhaften Übertragung (wie
oben beschrieben) der Software.
4.7 Widerrufsvorbehalt
Das Recht des Kunden, gelieferte Software zu nutzen, erlischt
automatisch, sofern der Kunde die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen
oder Weitergabevorschriften verletzt.
Im Fall des Endes der Nutzungsberechtigung ist der Kunde
verpflichtet, die Originaldatenträger und sämtliche Kopien davon
zurückzugeben sowie die Software und alle mit ihrer Hilfe erstellten
Dateien auf der Rechnereinheit so vollständig zu entfernen, dass
diese nicht mehr zurückgewonnen werden können.
5. Installation und Einrichtung 
Der Kunde kann die Software selbständig installieren
und einrichten. Der Kunde ist insbesondere selbst für die Einbindung
der Software in seine Softwareumgebung verantwortlich.
6. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

6.1 Fälligkeit, Verzug
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Vorkasse oder
Nachnahme. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Im Falle der Rechnungsstellung sind Zahlungen sofort nach
Erhalt der Rechung ohne Skonti oder sonstige Abzüge fällig.
Bei Zahlungsverzug behält der Lieferant sich vor, Zinsen
in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszins zu erheben.
Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines höheren
Zinsschadens bleibt vorbehalten.
6.2 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nicht
zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte
sind ausgeschlossen.
6.3 Anrechnung
Der Lieferant ist berechtigt, auch bei entgegenstehenden
Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug
entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
7. Updates, Pflege, Weiterentwicklung 
7.1 Updates
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Lieferung von Updates
kein Gegenstand des Vertrages. Der Lieferant behält es sich vor,
auf Websites oder auf andere Weise Updates zur Verfügung zu stellen,
deren Verwendung im Ermessen des Kunden steht.
7.2 Upgrades
Der Lieferant beabsichtigt - ohne hierzu verpflichtet zu
sein -, die Software ständig im Sinne einer verbesserten und erweiterten
Funktionalität und der Erschließung neuer Anwendungsmöglichkeiten
weiterzuentwickeln.
Soweit solche Weiterentwicklungen über die bloße
Verbesserung des bestehenden Programms hinausgehen und eine neue Programmversion
(Upgrade) zur Folge haben, können solche Upgrades von registrierten
Kunden der Vorversion zu einem gegenüber dem Neupreis verminderten
Entgelt erworben werden. Der Lieferant wird im Internet oder auf anderen
geeigneten Wegen auf die Verfügbarkeit solcher Upgrades hinweisen.
7.3 Pflege
Kein Gegenstand des Vertrages ist ferner die Pflege der vertragsgegenständlichen
Software.
7.4 Kompatibilität
Der Lieferant beabsichtigt, die Software ständig im
Sinne einer verbesserten und erweiterten Funktionalität und der Erschließung
neuer Anwendungsmöglichkeiten weiterzuentwickeln. Der Lieferant bemüht
sich, Schnittstellen und Systeme konsistent und kompatibel zu halten.
Im Sinne des technischen Fortschrittes ist aber auch hier eine Änderung
möglich.
8. Gewährleistung
8.1 Allgemeines
Dem Kunden ist bekannt, dass Softwareprogramme, hier in Gestalt
der lizenzierten Software, nicht fehlerfrei erstellt werden können.
Nur solche Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vertraglich
vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, verpflichten den Lieferanten
zur Gewährleistung.
Der Lieferant übernimmt in diesem Rahmen die Gewährleistung
für die grundsätzliche Eignung der Software zum vertragsgemäßen
Gebrauch.
Der Lieferant wird Mängel an der überlassenen Software
im oben genannten Sinn innerhalb angemessener Zeit beheben.
Die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit
der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der überlassenen
Software vornimmt oder vornehmen lässt.
8.2 Mängelmeldung
Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter
Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen
schriftlich zu melden. Der Kunde hat den Lieferanten soweit erforderlich
bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere
auf Wunsch des Lieferanten einen Datenträger mit dem betreffenden
Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
8.3 Wahlrecht
Ist der Kunde Unternehmer, leistet der Lieferant nach eigener
Wahl die Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung oder Austausch
der mangelhaften gegen mangelfreie Software. Dabei können - soweit
das für den Kunden zumutbar ist - auch alte Programmversionen gegen
neue Versionen bzw. Updates ausgetauscht werden.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen
des Mangels angemessen ist, ist der Lieferant berechtigt, bis zur endgültigen
Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zu dessen Umgehung bereitzustellen.
8.4 Fehlschlagen
Schlägt die Fehlerbeseitigung durch Nacherfüllung
bzw. Ersatzlieferung bei zwei Versuchen innerhalb angemessener Frist fehl,
kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Weitergehende Ansprüche wie das Recht zum Schadenersatz
neben Minderung und Rücktritt sind ausgeschlossen.
8.5 Einschränkung und Ausschluss der Gewährleistung
Der Lieferant übernimmt weder Haftung noch Gewährleistung
für Störungen, Inkompatibilitäten oder sonstige Probleme,
die sich aus der mangelnden Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten des Kunden
aus diesem Vertrag ergeben.
8.6 Gewährleistungszeit
Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr ab Ablieferung.
8.7 Unberechtigte Mängelmeldung
Der Lieferant kann die Vergütung des Aufwands verlangen,
soweit sie aufgrund einer Mängelbeseitigung tätig geworden ist,
ohne dass ein Mangel vorliegt oder ohne dass der Kunde die hierunter beschriebenen
Voraussetzungen geschaffen hat.
8.8 Untersuchung
Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb
einer Frist von vier Wochen ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen
Software schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.
Verbraucher müssen den Lieferanten über offensichtliche
Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu
dem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde, schriftlich unterrichten.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt
der Kunde die Unterrichtung, verjähren die Gewährleistungsrechte
zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht im Falle von
Arglist. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
trifft den Kunden.
Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
9. Haftung 
Der Lieferant haftet bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit unbeschränkt.
Darüber hinaus haftet der Lieferant für Handlungen
seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Verletzung
von Vertragspflichten, vertraglichen Nebenpflichten und von vorvertraglichen
Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen
leichter Fahrlässigkeit muss der Lieferant beweisen. Bei Verletzung
von Kardinalpflichten haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkung für den Fall der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten gilt auch rückwirkend für Handlungen
des Lieferanten vor Vertragsabschluss.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen
zwingenden Vorschriften bleibt unberührt.
Für Datenverlust haftet der Lieferant auch bei der Verletzung
von Kardinalpflichten oder von wesentlichen Vertragspflichten nur im Rahmen
des bei ordnungsgemäßer Anfertigung von Sicherheitskopien auftretenden
typischen vorhersehbaren Schadens. Dieser Schaden ist der Wiederherstellungsaufwand
bei Vorhandensein entsprechender Sicherungskopien.
Die Höhe des Schadens ist außer in Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, insbesondere auch bei
der einfachen fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
oder von Kardinalpflichten mit einfacher Fahrlässigkeit, pro Schadensfall
begrenzt auf den typischen und voraussehbaren Schaden.
10. Ausschluss von Gewährleistung
und Haftung 
Den Lieferanten treffen weder Pflichten zur Gewährleitung
noch Haftung, wenn der Kunde das Entstehen des Schadens selbst zu vertreten
hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn
- Anweisungen in Bedienungsdokumentationen nicht befolgt
werden, oder
- vom Lieferanten empfohlene Datensicherungsmaßnahmen
nicht oder nicht ausreichend vorgenommen werden, oder
- der Kunde unzureichende Systemvoraussetzungen bei Netzwerken,
Hard- und Software entgegen den technischen Spezifikationen des Lieferanten
oder der Hersteller von mitgelieferter Hardware zur Verfügung stellt,
oder
- Fehler durch Fehlkonfigurationen der Rechner des Kunden,
nicht vom Lieferanten verursachten Virenbefall o.Ä. auftreten.
11. Geheimhaltung 
Der Kunde verpflichtet sich, vertrauliche Informationen und
Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten geheim zu halten. Der Kunde
wird die erforderlichen Schritte unternehmen, um eine unzulässige
Offenlegung zu verhindern.
Der Kunde darf die vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse
des Lieferanten nur für die Zwecke dieses Vertrages nutzen, es sei
denn, der Lieferant erteilt für eine abweichende Nutzung die ausdrückliche
schriftliche Zustimmung.
Ohne das Vorhergehende zu beschränken, willigt der Kunde
ein, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten die
vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu nutzen,
um eine Technologie oder ein Konkurrenzprodukt zu den Produkten des Lieferanten
zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder bei der Entwicklung zu helfen.
Die Bestimmungen über die Weiterentwicklung des Systems bleiben unberührt.
Die Geheimhaltungsvereinbarung erfasst nicht solche vertraulichen
Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die sich zum Zeitpunkt der
Zurverfügungstellung bereits im Besitz des Kunden befinden, vom Kunden
unabhängig entwickelt wurden oder werden, dem Kunden von dritter
Seite ohne Bruch einer Geheimhaltungsabrede zur Verfügung gestellt
werden oder bereits offenkundig sind. Der Kunde trägt die Beweislast
für das Vorliegen dieser Ausnahmen.
Unabhängig vom Vorhergehenden kann der Kunde vertrauliche
Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten offen legen,
wenn dies durch unanfechtbare Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde
verlangt wird, solange der Kunde den Lieferanten vorher informiert und
versucht hat, alle zur Verfügung stehenden sinnvollen Mittel für
die Geheimhaltung zu nutzen.
12. Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt von Rechten

Die gelieferten Datenträger und sonstige Gegenstände
bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des
Lieferanten.
Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde
den Lieferanten unverzüglich zu informieren und den Dritten auf die
bestehenden Rechte des Lieferanten aufmerksam zu machen.
13. Sonstiges
13.1 Abtretung
Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Vertrages ist die
Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung
des Lieferanten ausgeschlossen.
13.2 Nutzung von Markennamen, Logos etc.
Mit Abschluss dieses Vertrages sind die Parteien berechtigt,
Marken, Logos und Firmennamen der jeweils anderen Partei in angemessenem
Umfang in Marketing-, Werbe- und Prospektmaterial zu nutzen und auf die
andere Partei in solchem Material zu verweisen. Insbesondere ist es den
Parteien gestattet, nicht geheimhaltungsbedürftige Informationen
über den Abschluss dieses Vertrages und dessen Durchführung
als Referenz in Marketing-, Werbe- und Prospektmaterial zu verwenden sowie
in Presseerklärungen darauf hinzuweisen.
Werden Copyrights, Produktbezeichnungen oder Firmenbezeichnung
der jeweils anderen Partei zitiert, ist in marktüblicher Weise auf
die jeweiligen Schutzrechte hinzuweisen. Veränderungen - auch in
grafischer Hinsicht - bedürfen individueller Vereinbarung.
13.3 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag gilt Deggendorf vereinbart, sofern der Kunde Vollkaufmann
ist.
13.4 Vertragsstatut
Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht
anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.5 Nebenabreden
Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
13.6 Teilunwirksamkeit
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam,
bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
13.7 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam
sein oder werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen
durch solche zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der
unwirksamen Bestimmung am besten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken
werden einvernehmlich geschlossen.
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